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Erbengemeinschaft & Immobilie: Optionen im Überblick

Erben mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie, müssen sie sich einigen. Wir zeigen die üblichen Wege und vermitteln unabhängig Experten, die Gespräch und Bewertung unterstützen.

Kurz erklärt

Eine Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinsam. Für die Immobilie kommen Verkauf, Übernahme durch einen Erben mit Auszahlung, Vermietung oder als letztes Mittel die Teilungsversteigerung in Frage. Für die Erbscheinsgebühren nennen Rechner etwa 546 Euro bei 100.000 Euro Nachlasswert.

Was eine Erbengemeinschaft bedeutet

Erben mehrere Personen gemeinsam, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass, also auch die Immobilie, gehört allen gemeinsam. Über wichtige Maßnahmen wie einen Verkauf entscheiden die Erben gemeinsam; für laufende Verwaltung gelten andere Regeln als für die Veräußerung. Über Anteile und Reihenfolge der Erben sagen wir hier bewusst nichts, weil das vom Testament oder der gesetzlichen Erbfolge abhängt.

Wege der Auseinandersetzung

Wenn die Meinungen auseinandergehen

Unterschiedliche Wünsche sind normal: Eine Person will Geld, eine andere hängt an der Immobilie. Ein neutrales Gutachten, ein Mediator oder ein Makler mit Erfahrung in Erbfällen kann Gespräche versachlichen. Rechtliche Fragen, etwa zu Mehrheitsentscheidungen oder Auseinandersetzungsansprüchen, gehören zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Erbrecht. Wir vermitteln keine Rechtsberatung.

Steuerliche Folgen vorab klären

Auszahlungen an Miterben und ein späterer Verkauf können steuerliche Folgen haben, etwa bei der Spekulationsfrist. Klären Sie das vor der Einigung mit der Steuerberatung. Einen Überblick finden Sie unter Steuern & Recht im Überblick.

Was Sie vor dem ersten Gespräch vorbereiten können

Auch eine Zwischenlösung ist möglich: Die Erben vermieten die Immobilie zunächst und entscheiden später über den Verkauf. Wichtig ist, dass alle Absprachen schriftlich festgehalten werden.

Häufige Fragen

Kann ein Miterbe den Verkauf blockieren?

Über den Verkauf der Immobilie entscheiden die Erben gemeinsam. Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Auseinandersetzung verlangen, dafür gibt es gesetzliche Wege bis hin zur Teilungsversteigerung. Wie das im Einzelfall geht, klärt ein Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Erbrecht.

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Eine Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft. Sie gilt als letztes Mittel, weil der Erlös unter dem Verkehrswert liegen kann und das Verfahren Zeit und Kosten verursacht.

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