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Testament eröffnen lassen: Was das Nachlassgericht macht

Veröffentlicht am 12.10.2026

Wenn ein Mensch stirbt und ein Testament hinterlassen hat, geschieht die Eröffnung nicht auf Antrag der Angehörigen, sondern automatisch durch das zuständige Nachlassgericht. Viele Hinterbliebene wissen nicht, was in dieser Phase konkret passiert, welche Fristen gelten und welche Unterlagen sie benötigen. Gerade wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört, stellen sich zusätzlich Fragen zur Erbengemeinschaft, zur weiteren Nutzung des Hauses oder zur Bewertung.

Dieser Ratgeber erklärt, wie das Nachlassgericht bei der Testamentseröffnung vorgeht, wer informiert wird und welche Schritte danach folgen. Er ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen zum Erbfall wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Erbrecht, einen Notar oder eine Steuerberatung.

Wann und wie wird ein Testament eröffnet?

Jedes Testament, das bei einem Nachlassgericht hinterlegt ist oder nach dem Tod gefunden wird, muss dort abgeliefert werden. Das gilt für notarielle Testamente ebenso wie für handschriftliche Verfügungen, die jemand zu Hause aufbewahrt hat. Wer ein Testament findet, ist gesetzlich verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzugeben, unabhängig davon, ob der Inhalt bekannt ist oder nicht.

Das zuständige Gericht erfährt vom Todesfall in der Regel durch die Meldung des Standesamts. Lag das Testament bereits in amtlicher Verwahrung, etwa weil es notariell errichtet und beim Amtsgericht hinterlegt wurde, veranlasst das Gericht die Eröffnung von sich aus. Eine gesetzliche Frist, bis wann die Eröffnung erfolgen muss, gibt es im eigentlichen Sinne nicht, in der Praxis geschieht sie aber meist innerhalb weniger Wochen nach Kenntnis vom Todesfall.

Welche Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht ist Teil des Amtsgerichts und zuständig für alle gerichtlichen Angelegenheiten rund um den Nachlass. Zu seinen Aufgaben gehört es, das Testament zu öffnen, den Inhalt zu verlesen oder den Beteiligten bekanntzugeben, und die gesetzlichen Erben sowie alle im Testament bedachten Personen zu ermitteln, soweit das möglich ist.

Das Gericht prüft bei der Eröffnung nicht inhaltlich, ob das Testament wirksam ist oder ob es Widersprüche zu früheren Verfügungen gibt. Es stellt lediglich den Wortlaut fest und informiert die Beteiligten. Fragen zur Wirksamkeit, zur Testierfähigkeit des Verstorbenen oder zu möglichen Formfehlern können gegebenenfalls erst später, etwa im Rahmen eines Erbscheinverfahrens oder eines gerichtlichen Streits, geklärt werden.

Ablauf der Testamentseröffnung Schritt für Schritt

Die Eröffnung selbst ist ein eher formaler Akt. Ein Rechtspfleger oder eine Rechtspflegerin öffnet das Testament in Anwesenheit der Akte, nicht zwingend in Anwesenheit der Erben. Häufig findet keine große Versammlung mehr statt, wie man sie aus älteren Verfahren kennt. Stattdessen verschickt das Gericht den Inhalt schriftlich an die bekannten Beteiligten.

In der Praxis läuft es meist so ab: Das Gericht setzt einen Eröffnungstermin fest, öffnet das Testament und fertigt ein Protokoll an. Anschließend erhalten die im Testament genannten Personen sowie die gesetzlichen Erben, sofern sie dem Gericht bekannt sind, eine Mitteilung über den Inhalt. Wer nicht automatisch informiert wird, etwa weil die Anschrift unbekannt ist, muss sich selbst beim Gericht melden, um Auskunft zu erhalten.

Bei mehreren Testamenten oder zusätzlichen Erbverträgen kann sich der Ablauf verzögern, da das Gericht sämtliche vorhandenen Verfügungen eröffnen und in einen zeitlichen Zusammenhang bringen muss. Das betrifft etwa Fälle, in denen ein älteres und ein neueres Testament existieren oder ein Ehegattentestament durch ein späteres Einzeltestament ergänzt wurde.

Wer wird informiert und erhält eine Abschrift?

Benachrichtigt werden in der Regel alle Personen, die im Testament namentlich genannt sind, sowie die gesetzlichen Erben, auch wenn sie im Testament übergangen wurden. Das ist wichtig, weil übergangene gesetzliche Erben unter Umständen Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Ob ein solcher Anspruch im konkreten Fall besteht und wie hoch er ausfällt, lässt sich nur individuell durch eine Fachanwaltskanzlei für Erbrecht beurteilen.

Auf Antrag stellt das Nachlassgericht beglaubigte Abschriften des Testaments aus. Diese werden häufig benötigt, etwa für Banken, Grundbuchämter oder um einen Erbschein zu beantragen. Die Gebühren für solche Abschriften richten sich nach dem Gerichtskosten- und Notarkostengesetz und fallen je nach Umfang unterschiedlich aus, verlässliche Auskunft dazu gibt das zuständige Gericht direkt.

Erbschein beantragen: Zusammenhang mit der Testamentseröffnung

Die Eröffnung des Testaments allein macht noch niemanden formal zum Erben gegenüber Dritten. Wer sich gegenüber Banken, Grundbuchämtern oder Versicherungen als Erbe ausweisen muss, benötigt häufig einen Erbschein. Dieser wird auf Antrag beim Nachlassgericht ausgestellt und setzt voraus, dass die Erbfolge geklärt ist, entweder durch das eröffnete Testament oder, falls kein wirksames Testament vorliegt, durch die gesetzliche Erbfolge.

Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, reicht in vielen Fällen die eröffnete Verfügung zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll aus, ein zusätzlicher Erbschein ist dann nicht in jedem Fall notwendig. Ob im Einzelfall ein Erbschein erforderlich ist, hängt von den beteiligten Institutionen und der konkreten Nachlasssituation ab. Dazu berät Sie am verlässlichsten ein Notar oder ein Fachanwalt für Erbrecht.

Nachlassimmobilie und Erbengemeinschaft: Was nach der Eröffnung ansteht

Gehört zum Nachlass ein Haus oder eine Wohnung, beginnt nach der Testamentseröffnung meist eine Phase mit mehreren offenen Fragen. Gibt es mehrere Erben, bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft, die gemeinsam über die Immobilie entscheiden muss, etwa ob sie verkauft, vermietet oder von einem Miterben übernommen wird. Solche Entscheidungen erfordern in der Regel Einstimmigkeit, was in der Praxis zu Verzögerungen oder Uneinigkeit führen kann.

Vor einer Entscheidung ist es oft sinnvoll, sich einen Überblick über den Zustand und den Wert der Immobilie zu verschaffen. Eine neutrale Bewertung kann helfen, die Diskussion innerhalb der Erbengemeinschaft zu versachlichen. Informationen dazu finden Sie bei unserem Schwesterportal immobilienbewertung-gurus.de. Steht eine Haushaltsauflösung an, weil die Immobilie leer geräumt werden muss, vermittelt haushaltsaufloesung-gurus.de an entsprechende Dienstleister. Wird stattdessen über eine Immobilienverrentung nachgedacht, etwa wenn ein Miterbe im Haus wohnen bleiben möchte, informiert leibrente-gurus.de neutral über dieses Modell.

Erbschaftsimmobilien-Gurus selbst erbringt keine Makler-, Gutachter- oder Nachlassleistungen. Wir vermitteln unverbindlich den Kontakt zu passenden Anbietern, etwa Maklern mit Erfahrung in Erbfällen oder Sachverständigen für Wertgutachten. Ein Vergleich mehrerer Angebote ist dabei in der Regel sinnvoller als die Entscheidung für den erstbesten Anbieter.

Kosten und Fristen im Überblick

Die Kosten der Testamentseröffnung selbst sind für die Erben meist überschaubar, da sie Teil der allgemeinen Nachlassverfahrenskosten sind. Höhere Kosten entstehen häufig erst bei der Beantragung eines Erbscheins, da sich dessen Gebühr nach dem Wert des Nachlasses richtet. Verlässliche und aktuelle Zahlen dazu erhalten Sie direkt beim zuständigen Nachlassgericht oder bei einer Notarkanzlei.

Auch bei steuerlichen Fristen, etwa zur Erbschaftsteuer, gelten gesetzliche Vorgaben, die sich ändern können und die wir hier nur allgemein benennen, ohne Gewähr für den Einzelfall: Üblicherweise muss der Erwerb von Todes wegen dem Finanzamt angezeigt werden, und es gelten bestimmte Fristen zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung. Für eine verbindliche Einschätzung zu Fristen, Freibeträgen und Steuerpflichten ist eine Steuerberatung der richtige Ansprechpartner.

Fazit

Die Testamentseröffnung ist ein notwendiger, aber überschaubarer Schritt im Ablauf nach einem Erbfall. Das Nachlassgericht öffnet die Verfügung von Amts wegen, informiert die Beteiligten und stellt bei Bedarf Abschriften aus. Für Erben beginnt danach häufig die eigentliche Arbeit: die Klärung der Erbfolge, gegebenenfalls die Organisation innerhalb einer Erbengemeinschaft und bei einer geerbten Immobilie die Frage, wie mit dem Haus weiter verfahren wird. Für rechtliche und steuerliche Einzelfragen bleibt die Beratung durch Fachanwalt, Notar oder Steuerberatung unverzichtbar.

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